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WAS IST „SAPV”?

Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesentscheidung vom 20.12.2007 die Richtlinie zur „Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV)“ auf den Weg gebracht. Die Vertreter von Krankenkassen, Wohlfahrtsverbänden und Interessenvertretungsgemeinschaften haben am 23.06.2008 eine Umsetzungsrichtlinie für die Anwendung der SAPV gemäß § 132d Abs.2 SGB V publiziert.

Ausgehend von der gesetzlichen Richtlinie wurde folgende Zielsetzung formuliert (Zitat):

„Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung, in einem stationären Hospiz oder in einer stationären Pflegeeinrichtung zu ermöglichen. 

Die SAPV ist fachlich kompetent nach den allgemein anerkannten medizinischen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erbringen.

Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der Patientin oder des Patienten sowie die Belange ihrer oder seiner vertrauten Personen stehen im Mittelpunkt der Versorgung.“ (HPG, Hospiz- und Palliativgesetz vom Dezember 2015)

DAS BEDEUTET:

Die Spezialisierte Ambulante Palliativ Versorgung (SAPV) richtet sich an schwerstkranke und sterbende Menschen, deren Erkrankung die Lebenszeit verkürzt und vor allem die Lebensqualität durch ein komplexes Symptomgeschehen (wie zum Beispiel Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Schwäche, etc.) deutlich einschränkt, unabhängig davon, ob eine Krebserkrankung, eine internistische, psychiatrische oder neurologische Erkrankung zugrunde liegt.